Kfz-Hebebühnen prüfen lassen: DGUV Grundsatz 308-002 für Werkstatt und Betrieb
- Kai Telzerow
- vor 2 Tagen
- 1 Min. Lesezeit

Die Hebebühne ist in vielen Werkstätten das am intensivsten genutzte Arbeitsmittel überhaupt. Genau deshalb zählt sie zu den Anlagen, bei denen sich ein technischer Mangel besonders schnell zu einem ernsten Unfall entwickeln kann.
Jährliche Prüfung nach DGUV Grundsatz 308-002
Nach Erstinbetriebnahme müssen Hebebühnen in Abständen von höchstens einem Jahr durch eine befähigte Person geprüft werden – die Grundlage bilden DGUV Grundsatz 308-002 sowie die Betriebssicherheitsverordnung. Geprüft werden unter anderem Tragkonstruktion, Hydraulik, Sicherungseinrichtungen und die Standsicherheit.
Mehr als nur die Hebebühne
Rund um die Hebebühne prüfen wir auf Wunsch auch weitere Werkstattausrüstung: hydraulische Pressen, Hydraulikschlauchleitungen und Flüssigkeitsstrahler. So haben Sie für Ihre komplette Werkstatt einen Ansprechpartner statt mehrerer einzelner Prüftermine.
Lassen Sie uns gemeinsam einen Prüfplan für Ihre Werkstatt aufstellen, der alle Fristen abdeckt.
Passend dazu lohnt sich auch ein Blick in Tore, Türen und Gefahrstoffschränke prüfen: Was ASR A1.7 und TRGS 510 vorschreiben und Hubarbeitsbühnen prüfen und Bediener qualifizieren: DGUV Grundsatz 308-008 einfach erklärt.




Kommentare