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Hubarbeitsbühnen prüfen und Bediener qualifizieren: DGUV Grundsatz 308-008 einfach erklärt

  • Kai Telzerow
  • vor 2 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit
Scheren-Hubarbeitsbühne im Einsatz
Scheren-, Gelenk- und Teleskopbühnen unterliegen strengen Prüf- und Qualifizierungspflichten

Scheren-, Gelenk- und Teleskopbühnen gehören zu den am häufigsten eingesetzten Arbeitsmitteln für Arbeiten in der Höhe. Gerade weil Stürze aus der Höhe zu den schwersten Arbeitsunfällen zählen, gelten hier besonders klare Prüf- und Qualifizierungspflichten.

Prüfpflicht für Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind überwachungsbedürftige Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach wiederkehrend mindestens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Wir übernehmen diese Prüfung inklusive rechtssicherer Dokumentation direkt bei Ihnen vor Ort.

Qualifizierung der Bediener nach DGUV Grundsatz 308-008

Eine kurze Einweisung reicht schon lange nicht mehr aus. Nach DGUV Grundsatz 308-008 müssen Bediener von Hubarbeitsbühnen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen und jährlich eine Auffrischungsunterweisung erhalten. Der Fahrausweis dokumentiert dabei genau, für welche Bühnentypen die Qualifikation gilt.

Wir bilden Ihre Mitarbeiter praxisnah für Scheren-, Gelenk- und Teleskopbühnen aus und prüfen im Anschluss die Geräte selbst – damit Qualifikation und Technik zusammen passen.

 
 
 

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