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Psychische Gefährdungsbeurteilung Duisburg: Die Arbeitsschutz-Pflicht, die viele Betriebe übersehen

Kai Telzerow
19. Okt.
2 Min. Lesezeit

Maschinen, Lärm, Gefahrstoffe, Absturzgefahren – die meisten Betriebe in Duisburg haben ihre Gefährdungsbeurteilung für die klassischen, körperlichen Gefahren im Griff. Ein Bereich bleibt aber auffällig oft außen vor: die psychische Belastung. Dabei ist die psychische Gefährdungsbeurteilung kein freiwilliges Extra, sondern seit Jahren ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Wer sie auslässt, hat seine Gefährdungsbeurteilung schlicht nicht vollständig durchgeführt.

Psychische Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht – seit 2013

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung besteht seit 1996 mit dem Arbeitsschutzgesetz. 2013 hat der Gesetzgeber die psychische Belastung ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG aufgenommen. Seitdem ist klar: Auch psychische Belastungen bei der Arbeit sind zu ermitteln und zu beurteilen. Das gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße, also auch für kleine Betriebe ab dem ersten Beschäftigten. Die Ergebnisse sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.

Was wird beurteilt? Die Belastungsfaktoren

Beurteilt wird nicht die psychische Gesundheit einzelner Personen, sondern die Belastung, die von der Arbeit selbst ausgeht. Die GDA-Leitlinie unterscheidet dabei im Wesentlichen fünf Merkmalsbereiche:

  • Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe (z. B. Verantwortung, Monotonie, Qualifikation)

  • Arbeitsorganisation (Arbeitszeit, Termin- und Leistungsdruck, Unterbrechungen)

  • soziale Beziehungen (Führungsverhalten, Konflikte, Unterstützung im Team)

  • Arbeitsumgebung (Lärm, Klima, Beleuchtung, Arbeitsmittel)

  • neue und mobile Arbeitsformen (Homeoffice, ständige Erreichbarkeit)

Rechtsfolgen: Was bei fehlender Beurteilung droht

Die Aufsichtsbehörde – in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Bezirksregierung bzw. das Amt für Arbeitsschutz – kann die Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung anordnen. Wird eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann (§ 25 ArbSchG). In besonders schweren Fällen kommt sogar eine Straftat nach § 26 ArbSchG in Betracht. Hinzu kommen mögliche Haftungsrisiken sowie die betriebswirtschaftlichen Folgen hoher Fehlzeiten und Fluktuation.

So gehen Sie die psychische Gefährdungsbeurteilung an

Der Ablauf folgt derselben Logik wie jede Gefährdungsbeurteilung: vorbereiten, Belastungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, umsetzen, Wirksamkeit prüfen und das Ganze dokumentieren und fortschreiben. Wie Sie dabei systematisch vorgehen, zeigen wir auch in unserem Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Regel 100-001. Sicher Geprüft unterstützt Sie bei der Gefährdungsbeurteilung – von der körperlichen bis zur psychischen Belastung – und bringt mit dem SIFA-Service die nötige Fachkunde mit.

Kostenlose Prüffristen-Checkliste: Mit unserer kostenlosen Prüffristen-Checkliste behalten Sie Prüfungen und wiederkehrende Pflichten im Blick. Fordern Sie sie über unser Kontaktformular an.

Sie sind unsicher, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung die psychische Belastung ausreichend abdeckt? Sprechen Sie mit Sicher Geprüft – telefonisch unter +49 178 53 65 903 oder über unser Kontaktformular.

 
 
 

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