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Sicherheitsbeauftragte Pflicht in Duisburg: Neuer Schwellenwert von 50 Beschäftigten

  • Kai Telzerow
  • vor 2 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Wer in Duisburg oder Essen einen Betrieb mit 25, 30 oder 40 Beschäftigten führt, musste bisher zwingend eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Seit dem 29. Mai 2026 gilt ein neuer Schwellenwert: Nach der geänderten Fassung von § 22 SGB VII greift die Bestellpflicht erst ab 50 Beschäftigten. Klingt nach Entlastung – ist es in vielen Fällen auch. Nur eben nicht in allen. Und das Regelwerk der Berufsgenossenschaften hinkt der Gesetzesänderung derzeit noch hinterher.

Sicherheitsbeauftragte Pflicht Duisburg: Sicherheitsbeauftragter erklärt einem Kollegen im Lager eine Sicherheitscheckliste
Sicherheitsbeauftragte Pflicht in Duisburg: Ab 50 Beschäftigten führt kein Weg an der Bestellung vorbei – darunter entscheidet die Gefährdung.

Sicherheitsbeauftragte Pflicht in Duisburg: Der neue Schwellenwert im Überblick

Die Bestellpflicht richtet sich seit der Änderung nicht mehr allein nach der Beschäftigtenzahl, sondern stärker nach der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb. Für die Praxis ergibt sich damit eine dreistufige Staffelung:

  • Bis 20 Beschäftigte: keine Bestellpflicht – das war schon vorher so und bleibt unverändert.

  • 21 bis 49 Beschäftigte: keine automatische Pflicht mehr. Eine Bestellung kann aber weiterhin erforderlich sein, wenn im Betrieb besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestehen.

  • Ab 50 Beschäftigten: Bestellpflicht wie bisher – hier ändert sich nichts.

Bisher lag die Schwelle bei mehr als 20 Beschäftigten. Betriebe im Bereich zwischen 21 und 49 Beschäftigten sind also diejenigen, für die sich die Rechtslage tatsächlich verändert hat – und genau dort entsteht aktuell die meiste Unsicherheit.

Der Haken: Die DGUV Vorschrift 1 sagt derzeit noch etwas anderes

Geändert wurde zunächst das Gesetz – also § 22 SGB VII. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", die Rolle und Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten konkretisiert, wird nach derzeitigem Stand erst gegen Ende 2026 an die neue Rechtslage angepasst. In der Zwischenzeit kann es passieren, dass Sie in Ihrem Ordner noch eine Fassung mit dem alten Wert von 20 Beschäftigten liegen haben.

Für die Praxis heißt das: Maßgeblich ist die gesetzliche Regelung. Eine Unfallverhütungsvorschrift kann eine gesetzliche Vorgabe konkretisieren, sie aber nicht überschreiben. Wer sich unsicher ist, klärt den Punkt am besten kurz mit der zuständigen Berufsgenossenschaft – und dokumentiert die Entscheidung schriftlich.

21 bis 49 Beschäftigte? Jetzt entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung

Wer in dieser Größenordnung liegt, sollte den Wegfall der Pflicht nicht mit einem Freibrief verwechseln. Ob „besondere Gefahren für Leben und Gesundheit" vorliegen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist damit vom Pflichtdokument zum Entscheidungsdokument geworden. Typische Konstellationen, in denen eine Bestellung weiterhin angezeigt ist:

  • Innerbetrieblicher Transport mit Gabelstaplern, Hubwagen und Regalanlagen

  • Arbeiten in der Höhe, auf Hubarbeitsbühnen oder an Krananlagen

  • Umgang mit Gefahrstoffen, Lithium-Ionen-Akkus oder brand- und explosionsgefährdeten Bereichen

  • Maschinen- und Instandhaltungsarbeiten mit hohem mechanischem Gefährdungspotenzial

  • Schicht- und Alleinarbeit, bei der im Notfall niemand unmittelbar eingreifen kann

Ein Betrieb mit 35 Beschäftigten im reinen Büroumfeld wird hier anders bewertet als ein Logistikbetrieb mit 35 Beschäftigten und drei Staplern im Dauereinsatz. Genau diese Bewertung müssen Sie nachvollziehbar begründen können – im Zweifel gegenüber der Aufsichtsbehörde oder nach einem Unfall.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  • 📋 Beschäftigtenzahl prüfen: Liegen Sie unter 50, aber über 20? Dann besteht Handlungsbedarf – in die eine oder andere Richtung.

  • ✅ Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Halten Sie ausdrücklich fest, ob besondere Gefahren für Leben und Gesundheit vorliegen. Diese Bewertung ist jetzt die tragende Begründung.

  • 🔒 Bestehende Bestellungen nicht vorschnell aufheben: Eine freiwillig fortgeführte Bestellung ist zulässig – und in gefährdungsintensiven Betrieben weiterhin sinnvoll.

  • 📋 Qualifikation sicherstellen: Wer bestellt bleibt, braucht eine passende Aus- und Fortbildung. Unsere Schulungen und Unterweisungen decken das rechtssicher und praxisnah ab.

  • ✅ Alles dokumentieren: Bestellung, Abberufung, Qualifikationsnachweis und die zugrunde liegende Bewertung gehören schriftlich in die Arbeitsschutzakte.

Fazit

Die Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte ist eine echte Entlastung für kleinere Betriebe – aber sie verlagert die Verantwortung. Statt einer schlichten Kopfzahl entscheidet künftig Ihre Gefährdungsbeurteilung darüber, ob Sicherheitsbeauftragte Pflicht sind. Wer diese Bewertung sauber dokumentiert, ist auf der sicheren Seite. Wer sie sich spart, steht im Ernstfall ohne Begründung da.

Übrigens: Wenn Sie ohnehin gerade Ihre Arbeitsschutzorganisation durchgehen, fordern Sie gern unsere kostenlose Prüffristen-Checkliste an. Darin finden Sie auf einen Blick, welche Arbeitsmittel in welchem Intervall geprüft werden müssen – vom Gabelstapler bis zum ortsveränderlichen Elektrogerät.

Sie sind unsicher, ob in Ihrem Betrieb weiterhin eine Bestellung erforderlich ist? Wir schauen uns Ihre Gefährdungslage an und sagen Ihnen klar, was gilt. Jetzt unverbindliches Angebot anfordern – rufen Sie uns an unter +49 178 53 65 903 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir sind im gesamten Ruhrgebiet für Sie im Einsatz – von Duisburg über Essen bis Mülheim an der Ruhr.

 
 
 

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