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Prüfpflichten für Arbeitsmittel in Duisburg: Die BetrSichV wird abgelöst

  • Kai Telzerow
  • vor 4 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Wer in Duisburg oder Essen einen Betrieb führt, kennt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als feste Größe: Sie regelt, welche Arbeitsmittel wann und von wem geprüft werden müssen. Genau diese Verordnung steht nun vor einer Neuordnung. Der Bundesverband der Deutschen Industrie hat am 13. Juli 2026 den aktuellen Stand der geplanten Novellierung öffentlich gemacht. Für Betreiber lohnt sich ein früher Blick darauf – denn einiges davon betrifft direkt Ihre Prüf- und Nachweispflichten.

Prüfpflichten Arbeitsmittel Duisburg: Sachkundiger prüft eine Maschine und dokumentiert das Ergebnis digital
Prüfpflichten für Arbeitsmittel in Duisburg: Im Ernstfall zählt der lückenlose Nachweis – nicht die gute Absicht.

Aus der BetrSichV wird die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will die BetrSichV an die einschlägigen EU-Richtlinien anpassen und dabei zugleich umbenennen: in „Arbeitsmittelbenutzungsverordnung“. Parallel dazu entsteht mit der Überwachungsbedürftigen-Anlagenverordnung (ÜAnlV) ein zweites Regelwerk, das unter dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) angesiedelt ist. Die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Entwurf:

  • Die Verordnung wird konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gefasst – unter anderem soll es künftig „Benutzung“ statt „Verwendung“ von Arbeitsmitteln heißen.

  • Die bisherigen Erlaubnispflichten nach § 18 BetrSichV für bestimmte Anlagen sollen entfallen und durch eine Prüfung vor Inbetriebnahme ersetzt werden.

  • Die Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen wandern in die neue ÜAnlV.

  • Der Entwurf sieht zusätzliche Dokumentationspflichten vor – ein Punkt, den Wirtschaftsverbände deutlich kritisieren.

Wichtig für Ihre Planung: In Kraft ist davon noch nichts. Nach dem derzeitigen Zeitplan des BMAS werden die Referentenfassungen beider Verordnungen zum Jahresende 2026 erwartet, die Verabschiedung ist für das erste Halbjahr 2027 vorgesehen. Bis dahin gilt die BetrSichV unverändert weiter.

Prüfpflichten für Arbeitsmittel in Duisburg: Was sich ändert – und was nicht

Die gute Nachricht zuerst: Die bisherigen Prüfvorschriften für Anlagen sollen weitgehend unverändert übernommen werden. Wer heute seine Fristen sauber einhält, muss keine Kehrtwende befürchten. Für die Prüfpflichten für Arbeitsmittel in Duisburg und im übrigen Ruhrgebiet heißt das konkret:

  • Wiederkehrende Prüfungen bleiben Pflicht – Gabelstapler, Krane, Hubarbeitsbühnen, Regale und elektrische Betriebsmittel werden nicht aus der Prüfung entlassen.

  • Die Gefährdungsbeurteilung bleibt die Grundlage, aus der sich Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ergeben.

  • Der Wegfall der Erlaubnispflicht nach § 18 ist eine Entlastung im Verfahren, aber keine Entlastung von der Prüfung: An ihre Stelle tritt die Prüfung vor Inbetriebnahme.

Ändern wird sich also weniger das Ob als das Wie der Nachweisführung. Wer seine UVV-Prüfungen schon heute lückenlos dokumentiert, ist auf zusätzliche Dokumentationspflichten gut vorbereitet.

Der Stolperstein: zwei Verordnungen, zwei Begriffe für dieselbe Person

Ein Detail aus dem Entwurf sollten Sie sich merken, weil es in der Praxis für Missverständnisse sorgen wird: In der neuen ÜAnlV soll die „zur Prüfung befähigte Person“ künftig „geeignete Prüfperson“ heißen. Die parallel geltende Arbeitsmittelbenutzungsverordnung soll dagegen beim bisherigen Begriff bleiben.

Im Ergebnis kann dieselbe Fachkraft je nach Anlage künftig unterschiedlich bezeichnet werden. Für Prüfberichte, schriftliche Beauftragungen und Qualifikationsnachweise heißt das: Ihre Prüfdokumentation sollte eindeutig benennen, auf welche Rechtsgrundlage sich eine Prüfung stützt. Wer das sauber trennt, spart sich im Prüf- oder Schadensfall jede Diskussion.

Was Sie jetzt tun sollten

  • 📋 Arbeitsmittelbestand aktualisieren: Welche Arbeitsmittel und Anlagen sind im Einsatz – und welche Prüffrist gilt für jedes einzelne?

  • Prüfnachweise zentral ablegen: Prüfberichte, Mängellisten und Freigaben gehören an einen Ort, an dem sie im Ernstfall in Minuten auffindbar sind.

  • 🔒 Befähigte Personen überprüfen: Ist die Qualifikation Ihrer internen Prüfer aktuell – und liegt eine schriftliche Beauftragung vor?

  • 📅 Gefährdungsbeurteilung fortschreiben: Sie ist und bleibt die Grundlage jeder Prüffrist – auch nach der Novelle.

Fazit

Die Ablösung der BetrSichV ist erklärte Absicht des BMAS, aber noch kein geltendes Recht. Genau das macht die kommenden Monate wertvoll: Sie haben Zeit, Ihre Prüfpflichten für Arbeitsmittel zu ordnen, bevor zusätzliche Dokumentationsanforderungen dazukommen. Betriebe, die ihre Prüfungen und Nachweise schon heute strukturiert führen, werden die Umstellung kaum spüren. Alle anderen sollten die Zeit bis 2027 nutzen.

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