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Asbest Gefährdungsbeurteilung Duisburg: Was die neue Gefahrstoffverordnung jetzt fordert

Kai Telzerow
23. Aug.
3 Min. Lesezeit

Viele Betriebe im Ruhrgebiet arbeiten in Hallen, Werkstätten und Lagergebäuden, die deutlich älter sind als 30 Jahre. Genau dort wird die Asbest Gefährdungsbeurteilung in Duisburg und Essen gerade zum Pflichtthema: Zum 20. Dezember 2025 ist eine erneut novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Kraft getreten. Sie setzt die EU-Asbestrichtlinie 2023/2668 um – und bringt neue Genehmigungs-, Anzeige- und Nachweispflichten mit harten Fristen.

Asbest Gefährdungsbeurteilung Duisburg: Fachkraft für Arbeitssicherheit dokumentiert in Schutzausrüstung eine Gefährdungsbeurteilung in einer älteren Industriehalle im Ruhrgebiet
Ältere Bausubstanz im Ruhrgebiet: Vor Arbeiten an Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss die Gefährdungsbeurteilung das Thema Asbest zwingend abdecken.

Was sich seit der Novelle der Gefahrstoffverordnung geändert hat

Die Novelle betrifft in erster Linie Unternehmen, die an asbesthaltigen Materialien im Bestand arbeiten – also Abbruch, Sanierung und Instandhaltung. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Neue Genehmigungspflicht: Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich brauchen künftig eine behördliche Genehmigung. Bisher genügte in vielen Fällen eine Anzeige.

  • Genehmigungsfiktion: Widerspricht die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt. Auf einen förmlichen Bescheid müssen Sie also nicht warten.

  • Erweiterte Anzeigepflichten: Zur unternehmensbezogenen Anzeige gehören jetzt zusätzlich die namentliche Benennung der eingesetzten Beschäftigten, Nachweise über deren Qualifikation und der Nachweis der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge.

  • Bußgelder: Wer die Genehmigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beantragt, handelt ordnungswidrig. Die Genehmigungspflicht ist ausdrücklich bußgeldbewehrt.

  • Öffentliche Liste: Vorgesehen ist eine öffentliche Liste aller Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung für Asbestarbeiten.

Betriebe, die bereits eine Zulassung für den hohen Risikobereich besitzen, brauchen keine zusätzliche Genehmigung – diese Zulassung deckt die neue Pflicht mit ab.

Asbest Gefährdungsbeurteilung Duisburg: Warum das Ruhrgebiet besonders betroffen ist

Asbest wurde in Deutschland bis Ende Oktober 1993 verbaut. Im Ruhrgebiet mit seinem großen Bestand an Industrie-, Gewerbe- und Lagerimmobilien aus den 1960er- bis 1980er-Jahren heißt das: Ein erheblicher Teil der Betriebsgebäude in Duisburg und Essen fällt in genau dieses Zeitfenster – Wellzementplatten auf dem Hallendach, Fassadenverkleidungen, Brandschutzabschottungen, Bodenbeläge, Dichtungen.

Entscheidend ist deshalb der Zeitpunkt vor den Arbeiten: Bei Tätigkeiten in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 muss die aufsichtsführende Person weiterhin über einen Sachkundenachweis nach Anlage 4C der TRGS 519 verfügen. Und die Gefährdungsbeurteilung muss die Asbestfrage sauber beantworten, bevor die erste Bohrmaschine läuft – inklusive Dokumentation, Schutzmaßnahmen und Unterweisung der Beschäftigten.

Wichtig: Asbestsanierung selbst gehört in die Hände zugelassener Fachbetriebe. Was wir für Sie übernehmen, ist die Stufe davor – die rechtssichere Gefährdungsbeurteilung, die Prüf- und Unterweisungsorganisation und die Dokumentation, die im Ernstfall Ihre Geschäftsführung entlastet.

Zwei Fristen, die Sie sich jetzt notieren sollten

  1. 19. Dezember 2026 – Genehmigung nachweisen. Bis dahin läuft die Übergangsfrist. Ab diesem Datum muss die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich nachgewiesen werden. Die unternehmensbezogene Anzeige bleibt weiterhin sechs Jahre gültig.

  2. 5. Dezember 2027 – Qualifikation der Beschäftigten. Bis spätestens zu diesem Termin müssen alle Beschäftigten mit Asbesttätigkeiten über Grundkenntnisse bzw. Fachkunde Asbest verfügen, die verantwortliche Person zusätzlich über die Sachkunde.

Ein Hinweis aus der Praxis: Die überarbeitete TRGS 519 wird ein modulares Qualifikationssystem einführen und frühestens Ende 2026 erwartet. Sowohl der Schulungsumfang als auch die Kosten dürften damit steigen. Wer die nötigen Schulungen und Unterweisungen frühzeitig einplant, spart Geld und vermeidet den Engpass kurz vor Fristende. Qualifikationsnachweise gelten sechs Jahre und müssen durch Fortbildungen verlängert werden.

Was Betriebe jetzt konkret tun sollten

  • 📋 Baujahr klären: Listen Sie auf, welche Ihrer Gebäude einen Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 haben. Das ist die entscheidende Trennlinie.

  • 🔒 Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Nehmen Sie Asbest ausdrücklich als Gefährdungsfaktor auf – auch für Instandhaltung, nicht nur für Abbruch.

  • Qualifikationen prüfen: Wer in Ihrem Betrieb ist aufsichtsführend? Liegt der Sachkundenachweis nach Anlage 4C vor? Wer braucht bis 2027 Grundkenntnisse?

  • 📋 Informationsfluss regeln: Als Auftraggeber geben Sie ausführenden Firmen alle vorhandenen Erkenntnisse zu Gefahrstoffen weiter – schriftlich und nachweisbar.

  • Abgrenzung dokumentieren: Die Einstufung „Abbruch" oder „funktionale Instandhaltung" nimmt der Arbeitgeber selbst vor. Halten Sie Ihre Begründung schriftlich fest – hier drohen sonst Fehlbeurteilungen mit Bußgeldfolge.

Fazit

Die neue Gefahrstoffverordnung erhöht den Dokumentations- und Organisationsaufwand spürbar. Der gute Teil daran: Alles, was jetzt gefordert wird, hängt an einer sauberen Gefährdungsbeurteilung und an nachweisbarer Qualifikation. Wer beides ohnehin gepflegt hat, muss nur nachschärfen. Wer es bisher liegen ließ, hat mit dem 19. Dezember 2026 ein sehr konkretes Datum vor Augen.

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Jetzt unverbindliches Angebot anfordern: Sie sind unsicher, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung die neuen Anforderungen abdeckt? Wir schauen gemeinsam drauf – für Betriebe in Duisburg, Essen und dem gesamten Ruhrgebiet. Rufen Sie uns an unter +49 178 53 65 903 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Quellen: Baugewerbe-Verband Niedersachsen, „Gefahrstoffverordnung novelliert: Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest im Bestand" (19.01.2026); BG BAU / ZDB zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung; Gefahrstoffverordnung in der Fassung mit Wirkung zum 20.12.2025.

 
 
 

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