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Fremdfirmen Arbeitsschutz Duisburg: Was die neue DGUV Information 215-830 von Auftraggebern verlangt

Kai Telzerow
vor 3 Tagen
3 Min. Lesezeit

Seit Mitte September 2026 ist die überarbeitete DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen" (Ausgabe 07/2026) auch als gedruckte Fassung bestellbar. Gegenüber der Vorgängerausgabe von Januar 2020 wurden vor allem die Rechtsbezüge aktualisiert. Für den Fremdfirmen Arbeitsschutz in Duisburg und Essen ist das mehr als eine Formalie: In Lager, Produktion und Facility Management arbeiten täglich Monteure, Reinigungskräfte, Instandhalter und Speditionen auf fremdem Betriebsgelände – und genau dort entstehen die Unfälle, für die sich hinterher niemand zuständig fühlt 📋.

Sicherheitskoordinator unterweist Mitarbeitende einer Fremdfirma im Lager – Fremdfirmen Arbeitsschutz in Duisburg
Fremdfirmen Arbeitsschutz in Duisburg: Vor dem ersten Handgriff steht die dokumentierte Unterweisung und Abstimmung.

Fremdfirmen Arbeitsschutz in Duisburg: Das regelt die DGUV Information 215-830

Die 48-seitige DGUV Information richtet sich an Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen. Ihr Kernsatz: Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten müssen eindeutig geregelt sein, bevor die erste Fremdfirma das Gelände betritt. Die Publikation beschreibt dafür unter anderem:

  • die Abgrenzung von Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung – und wer daraus welche Arbeitsschutzpflichten hat

  • die Rolle der verantwortlichen Person auf Auftraggeberseite und auf Seiten der Fremdfirma

  • die Aufgaben und Befugnisse der koordinierenden Person

  • Musterformulare für eine arbeitsbezogene Sicherheitsvereinbarung und für die Bestellung der koordinierenden Person

Wichtig: Eine DGUV Information ist keine Vorschrift, sondern eine Auslegungs- und Umsetzungshilfe. Die dahinterstehenden Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 gelten unabhängig davon – und werden bei einer behördlichen Besichtigung abgefragt.

§ 8 ArbSchG: Wer koordiniert, wenn mehrere Firmen auf einem Gelände arbeiten?

Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, greift § 8 Arbeitsschutzgesetz. Er verlangt zwei Dinge, die in der Praxis oft untergehen:

  • ✅ Gegenseitige Unterrichtung: Die beteiligten Arbeitgeber müssen sich über die Gefahren informieren, die von ihren Tätigkeiten für die jeweils anderen Beschäftigten ausgehen – und die Schutzmaßnahmen aufeinander abstimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).

  • ✅ Vergewisserungspflicht: Als Auftraggeber müssen Sie sich vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirma angemessene Anweisungen zu den Gefahren in Ihrem Betrieb erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).

  • 🔒 Koordinierende Person: Soweit es zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung erforderlich ist, ist nach § 6 DGUV Vorschrift 1 eine koordinierende Person zu bestellen. Bei besonderen Gefahren reicht bloßes Abstimmen nicht – dann muss dieser Person Weisungsbefugnis übertragen werden.

  • 📋 Schriftform: Weder Gesetz noch Regelwerk akzeptieren im Streitfall „das war mündlich abgesprochen". Sicherheitsvereinbarung, Bestellung und Unterweisung gehören dokumentiert.

Die häufigsten Fehler beim Fremdfirmeneinsatz

Aus Begehungen in Betrieben im Ruhrgebiet kennen wir immer wieder dieselben Lücken:

  • ⚠️ Die Fremdfirma erhält keine dokumentierte Erstunterweisung zu Verkehrswegen, Staplerverkehr, Notausgängen und Alarmierung

  • ⚠️ Es ist keine koordinierende Person benannt – oder sie ist benannt, aber ohne Weisungsbefugnis und ohne Zeitbudget

  • ⚠️ Die eigene Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt die zusätzlichen Gefährdungen durch Fremdfirmen nicht (Schweißarbeiten, Kranbetrieb, Sperrungen, Lärm)

  • ⚠️ Arbeitsmittel werden zwischen Auftraggeber und Fremdfirma „mal eben" ausgeliehen, ohne dass Prüfnachweis und Einweisung geklärt sind

  • ⚠️ Mehrere Fremdfirmen arbeiten gleichzeitig übereinander, ohne dass jemand die Arbeiten zeitlich und räumlich entzerrt

Fazit: Fremdfirmen Arbeitsschutz in Duisburg ist Chefsache

Die neue Ausgabe der DGUV Information 215-830 ist ein guter Anlass, den eigenen Fremdfirmenprozess einmal komplett durchzugehen: Wer wird wie ausgewählt, wer unterweist, wer koordiniert, wer dokumentiert? Der Aufwand dafür ist überschaubar – die Folgen eines Unfalls mit einer Fremdfirma sind es nicht.

Die Grundlage bleibt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, die den Fremdfirmeneinsatz mit abbildet. Wir unterstützen Betriebe in Duisburg und Essen dabei im Rahmen unserer Gefährdungsbeurteilungen und Audits und übernehmen auf Wunsch auch die passenden Schulungen und Unterweisungen für Ihre Mitarbeitenden und Fremdfirmen.

Damit Sie neben dem Fremdfirmeneinsatz auch alle wiederkehrenden Prüftermine im Blick behalten, bieten wir Ihnen eine kostenlose Prüffristen-Checkliste an: Jetzt kostenlose Prüffristen-Checkliste anfordern.

Sie wollen Ihren Fremdfirmenprozess rechtssicher aufstellen? Jetzt unverbindliches Angebot anfordern – rufen Sie uns an unter +49 178 53 65 903 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 
 
 

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