BetrSichV Neufassung: Was die Reform für Prüfpflichten in Duisburg bedeutet
🔒 Neu im Arbeitsschutzrecht: Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) arbeitet an einer BetrSichV Neufassung. Ein Entwurf liegt vor, in der Verbändeanhörung gab es bereits Kritik – unter anderem vom BDI (Stellungnahme vom 25.08.2026). Für Betriebe in Duisburg und Essen, die Stapler, Regale, Leitern oder elektrische Anlagen betreiben, lohnt sich schon jetzt ein Blick auf die geplanten Änderungen.

BetrSichV Neufassung: Das ist geplant
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt, wie Arbeitsmittel bereitgestellt, benutzt und geprüft werden müssen. Nach den bislang bekannten Entwurfsinhalten sollen unter anderem folgende Punkte geändert werden:
📋 Neuer Name und neue Begriffe: Die Verordnung soll umbenannt werden – in den Berichten zum Entwurf kursieren die Bezeichnungen „Arbeitsmittelbenutzungsverordnung“ bzw. „Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung“. Auch Begriffe wie „Benutzung“ statt „Verwendung“ sollen angepasst werden.
✅ Gefährdungsbeurteilung: Ihr Geltungsbereich soll ausgeweitet werden, die bisherige „Sicherheitstechnische Bewertung“ würde ersetzt.
🔒 Weniger Doppelregelungen: Besonders beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln sollen Überschneidungen gestrichen werden. Materielle Schutzanforderungen sollen für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleich gelten.
📋 Überwachungsbedürftige Anlagen: Diese Vorschriften sollen in eine eigene Verordnung (ÜAnlV) überführt werden. Prüfvorschriften sollen dabei weitgehend unverändert bleiben. Die Erlaubnispflicht nach § 18 BetrSichV soll für bestimmte Anlagen entfallen und durch eine Prüfung vor Inbetriebnahme ersetzt werden.
✅ Prüfperson: Laut BDI-Darstellung soll aus der „zur Prüfung befähigten Person“ eine „geeignete Prüfperson“ werden.
📋 Dokumentation: Der Entwurf enthält neue Dokumentationspflichten, die die Wirtschaft kritisiert.
Was Betriebe jetzt wissen müssen
Wichtig: Der Entwurf ist noch nicht in Kraft. Konkrete Prüffristen und einen Starttermin nennen die vorliegenden Berichte nicht. Bis zu einer Verabschiedung gelten die bisherigen Regeln der BetrSichV und die TRBS weiter. Die Prüfpflichten für Ihre Arbeitsmittel bleiben also unverändert bestehen – etwa die jährliche Prüfung von Flurförderzeugen, Regalanlagen oder Leitern.
Dennoch können Sie sich vorbereiten. Die Basis jeder Prüffrist ist und bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Wer sie aktuell hält, ist auf die Neufassung gut vorbereitet.
Checkliste für Geschäftsführer und SiFa
Gefährdungsbeurteilungen auf Aktualität prüfen und Prüffristen für alle Arbeitsmittel festlegen.
Prüfnachweise vollständig und auffindbar dokumentieren – steigende Dokumentationsanforderungen sind absehbar.
Prüfen, wer in Ihrem Betrieb Prüfungen durchführt, und ob Qualifikation und Beauftragung schriftlich nachgewiesen sind.
Das Gesetzgebungsverfahren beobachten: Wir informieren Sie, sobald sich Fristen oder Pflichten konkretisieren.
Fazit
Die BetrSichV Neufassung soll das Prüfrecht entrümpeln, bringt aber auch neue Begriffe und Dokumentationsfragen mit. Handeln müssen Betriebe heute noch nicht – vorbereiten sollten sie sich dennoch. Als Prüfdienstleister für Firmenkunden im Ruhrgebiet halten wir Sie auf dem Laufenden.
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Quellen: BDI-Stellungnahme zur Änderung der BetrSichV (25.08.2026); hhw.eu zur geplanten Neufassung der BetrSichV. Stand: 28.10.2026, Entwurfsinhalte können sich noch ändern.




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