Befähigte Person Duisburg: Wer Prüfungen nach TRBS 1203 durchführen darf
🔒 Wer darf eigentlich Ihre Leitern, Regale, Anschlagmittel oder Flurförderzeuge prüfen? Die befähigte Person in Duisburg und im gesamten Ruhrgebiet muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen – sonst ist die Prüfung im Ernstfall nichts wert. Dieser Beitrag zeigt Geschäftsführern, Facility Managern und Fachkräften für Arbeitssicherheit, was die TRBS 1203 verlangt.

Befähigte Person Duisburg: Was die TRBS 1203 festlegt
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt, dass wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Was darunter zu verstehen ist, konkretisiert die TRBS 1203. Danach verfügt eine befähigte Person über die erforderlichen Fachkenntnisse für die jeweilige Prüfaufgabe. Grundlage sind drei Bausteine:
eine geeignete Berufsausbildung (z. B. technische Ausbildung oder Studium),
ausreichende Berufserfahrung mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel,
eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, die das Wissen aktuell hält – ergänzt durch regelmäßige Fortbildung.
Wichtig: Die Befähigung gilt immer aufgabenbezogen. Wer Leitern sicher beurteilen kann, ist nicht automatisch für Regalanlagen, Hebebühnen oder elektrische Anlagen qualifiziert.
Wer legt fest, wer prüfen darf?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er legt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest und beauftragt eine geeignete Person – intern oder extern. Eine Prüfung durch eigene Mitarbeiter ist zulässig, wenn die Qualifikation nachweisbar ist und die Person bei der Beurteilung des Prüfergebnisses keinen fachlichen Weisungen unterliegt.
Eine Besonderheit gilt für überwachungsbedürftige Anlagen: Hier sind teils zusätzlich zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) einzubinden. Für viele Alltags-Arbeitsmittel genügt dagegen die befähigte Person.
Praxis-Check: So sichern Sie die Beauftragung ab
Beauftragung schriftlich dokumentieren – mit Prüfgegenstand und Umfang der Befähigung.
Qualifikationsnachweise und Fortbildungen ablegen und regelmäßig aktualisieren.
Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung begründen und im Prüfkalender hinterlegen.
Prüfergebnisse nachvollziehbar dokumentieren (Datum, Ergebnis, Mängel, nächste Prüfung).
Beschäftigte für die tägliche Sichtkontrolle unterweisen.
Passende Qualifizierung für Ihre Mitarbeiter finden Sie bei unseren Schulungen und Unterweisungen. So bleibt die Verantwortung im Betrieb klar geregelt.
Fazit: Befähigte Person sauber benennen und dokumentieren
✅ Eine nachweislich qualifizierte und beauftragte befähigte Person schützt Ihre Beschäftigten und Ihren Betrieb bei Kontrollen und im Schadensfall. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die Originaltexte von BetrSichV und TRBS 1203 sowie Ihre Gefährdungsbeurteilung.
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