Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Duisburg: Das ändert die neue DGUV Information 203-070
- Kai Telzerow
- vor 12 Minuten
- 4 Min. Lesezeit
Seit Kurzem liegt die überarbeitete DGUV Information 203-070 vor – die BG ETEM führt sie in der Ausgabe 04/2026, die Vorgängerfassung stammte noch aus dem Januar 2020. Sechs Jahre sind in der Elektrosicherheit eine lange Zeit, und man merkt der Neufassung an, dass sich der Prüferalltag verändert hat: Auf dem Prüftisch liegen heute nicht mehr nur Bohrmaschine, Wasserkocher und Verlängerungsleitung, sondern auch Netzteile, Ladegeräte und Ladekabel für Elektrofahrzeuge. Wir haben uns angesehen, was das für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Duisburg und im übrigen Ruhrgebiet konkret bedeutet.
Wichtig vorweg: Die DGUV Information 203-070 begründet keine eigenständige Rechtspflicht. Sie beschreibt den Stand der Technik – und genau deshalb ist sie in der Praxis so relevant. Wer nach ihr prüft, ist auf der sicheren Seite. Wer sie ignoriert, muss im Ernstfall erklären, warum.
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel: Das ändert sich
Die Neufassung ist keine Kosmetik. Sie zieht die Regel an mehreren Stellen an die aktuelle Normenlage – insbesondere an die VDE 0702 – heran. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
📋 Der Begriff „Arbeitsmittel“ wurde durchgängig durch „elektrisches Betriebsmittel“ ersetzt.
🔎 Die Messmethoden heißen jetzt anders: aus dem direkten Messverfahren wird die direkte Methode, aus dem Differenzstrommessverfahren die Differenzstrommethode, aus dem Ersatz-Ableitstrommessverfahren die alternative Methode.
✅ Prüfgeräte mit 2-kΩ-Messwiderstand dürfen weiterverwendet werden – vorausgesetzt, die möglichen Messabweichungen sind bekannt und werden bei der Bewertung berücksichtigt. Ein pauschaler Austausch älterer Prüfgeräte ist also nicht nötig.
🔌 Der Abschnitt zu Betriebsmitteln mit berührbarem sekundärem Spannungsausgang – Netzteile, Ladegeräte – wurde überarbeitet. Hier sind je nach Aufbau mehrere Isolationswiderstands-, Berührungsstrom- und Ausgangsspannungsmessungen nötig.
🚗 Neu aufgenommen: ein eigener Abschnitt zu ortsveränderlichen Ladeleitungen von Elektro-Straßenfahrzeugen.
📐 Die Übersicht der Mess- und Prüfgeräte wurde an die aktuelle Normenlage angepasst, die Grafiken wurden neu gezeichnet.
Besonders der Punkt zu den Netzteilen hat einen konkreten Hintergrund: Nach Information der DGUV kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Unfällen durch Körperdurchströmung – meist mit billigen Produkten, die nicht nach Produktnorm konstruiert wurden. Die verschärften Messungen sollen genau diese Geräte aussortieren.
Neu auf dem Prüftisch: Ladekabel für Elektrofahrzeuge
Das ist die praxisrelevanteste Ergänzung. E-Fahrzeuge stehen inzwischen auf vielen Firmenparkplätzen im Ruhrgebiet – und mit ihnen liegen Ladekabel im Kofferraum, die bislang in kaum einem Prüfplan auftauchten. Die Neufassung schafft hier Klarheit:
Fest an Wallbox oder Ladesäule angeschlossene Ladeleitungen gehören zur elektrischen Anlage – sie werden im Rahmen der Anlagenprüfung behandelt, nicht als Gerät.
Ortsveränderliche Ladeleitungen gelten als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und müssen wiederkehrend geprüft werden.
Besonders anspruchsvoll sind mobile Ladeeinrichtungen für die Steckdose – die sogenannten Notladekabel mit integrierter Steuer- und Schutzeinrichtung (IC-CPD bzw. ICCB).
Bei einem IC-CPD reicht die klassische Geräteprüfung nicht aus. Geprüft werden müssen unter anderem die Schutzleiterüberwachung, die Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD), die Überwachung des Ladevorgangs, die Steuerung der Ladeleistung, die Polarität sowie Fremdspannung auf dem Schutzleiter. Dafür braucht die zur Prüfung befähigte Person angepasste Messverfahren, zusätzliches Prüfequipment und teilweise spezielle Prüfadapter – und sie muss zwingend die Herstellervorgaben beachten.
Für Betriebe heißt das ganz praktisch: Wenn Sie Dienstwagen mit Ladekabel im Fuhrpark haben, gehören diese Kabel ab sofort in Ihr Prüfverzeichnis. Sie sind ein Betriebsmittel wie jedes andere.
Prüffristen sind kein Tabellenwert – sondern Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung
Ein Punkt, den die Neufassung erneut deutlich macht und den wir in Duisburger Betrieben regelmäßig anders vorfinden: Prüffristen dürfen nicht pauschal aus einer Tabelle übernommen werden. Sie sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festzulegen. Die in der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 und 4 genannten Fristen sind ausdrücklich nur eine Orientierungshilfe.
Maßgeblich sind stattdessen: die Art der Betriebsmittel, die Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen, Häufigkeit und Qualität der Wartung, äußere Einflüsse und die Herstellervorgaben. Ein Akkuschrauber auf der Baustelle und ein Monitor im Büro dürfen deshalb völlig unterschiedliche Fristen haben – und sollten es auch.
Genau hier entscheidet sich, ob eine Prüfung im Ernstfall trägt. Wie wir Prüffristen, Prüfnachweise und Mängelverfolgung digital und revisionssicher abbilden, zeigen wir auf unserer Seite zum digitalen Prüfmanagement und zur Dokumentation.
Was Betriebe in Duisburg und Essen jetzt tun sollten
Die Neufassung gibt Ihnen keinen Stichtag vor, an dem etwas „umgestellt“ werden muss. Sie ist aber ein guter Anlass, den eigenen Prüfprozess einmal ehrlich durchzugehen:
Prüfen Sie, ob Ihre zur Prüfung befähigten Personen die aktualisierte Fassung kennen – insbesondere die neuen Bezeichnungen der Messmethoden.
Ergänzen Sie Ladekabel von E-Fahrzeugen, Netzteile und Ladegeräte in Ihrem Betriebsmittelverzeichnis.
Klären Sie, ob Ihr Prüfequipment IC-CPD-Ladeleitungen überhaupt prüfen kann – viele Prüfgerätehersteller bieten das inzwischen automatisiert an.
Dokumentieren Sie Ihre Prüffristen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, nicht als Tabellenübernahme.
Sortieren Sie ältere Prüfgeräte mit 2-kΩ-Messwiderstand nicht auf Verdacht aus – halten Sie stattdessen die bekannten Messabweichungen fest.
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