DGUV Vorschrift 2 in Duisburg: Die Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung, die seit 2026 Pflicht ist
Zum Jahreswechsel ist eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2 in Kraft getreten – der Unfallverhütungsvorschrift, die regelt, wie Betriebe durch Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit betreut werden. Für Betriebe rund um Duisburg und Essen ist vor allem eine Neuerung relevant, die in der Diskussion um Stundenkontingente oft untergeht: Wer die alternative Betreuung wählt, muss seit 2026 eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgeben.
DGUV Vorschrift 2 in Duisburg: Das hat sich 2026 geändert
Die Mitgliederversammlung der DGUV hatte den neuen Mustertext bereits Ende 2024 beschlossen. Die Unfallversicherungsträger setzen ihn seitdem nach und nach in Kraft: Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall machte im April 2025 den Anfang, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe zog zum 1. Januar 2026 nach. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihrer eigenen Berufsgenossenschaft – ein kurzer Blick auf deren Seite lohnt sich also.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Neue Schwellenwerte: 📋 Die vereinfachte Regelbetreuung für kleine Betriebe (Anlage 1) gilt jetzt bis 20 statt bis 10 Beschäftigte. Analog dazu greift die Regelbetreuung nach Anlage 2 erst ab mehr als 20 Beschäftigten.
Grundbetreuung entfällt für Kleinbetriebe: Statt berechneter Einsatzstunden gibt es in Anlage 1 künftig eine Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und eine daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung. Die Beratungsschwerpunkte legt also die Gefährdungsbeurteilung fest.
Einheitlicher Mindestanteil von 20 %: In der Grundbetreuung nach Anlage 2 müssen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt künftig jeweils mindestens 20 % übernehmen. Die bisherige Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigtem in der Betreuungsgruppe 3 entfällt – Betriebe dieser Gruppe sollten ihre Stundenaufteilung prüfen.
Mehr Wege zur Sifa-Qualifikation: 🔒 Neben ingenieur- und sicherheitstechnischen Berufen qualifizieren künftig auch Abschlüsse in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.
Fortbildungsnachweis wird Pflicht: Sifa und Betriebsarzt müssen ihre Fortbildungen im jährlichen Bericht dokumentieren. Für Betriebe ist das ein handfestes Qualitätskriterium bei der Auswahl eines Dienstleisters.
Neue DGUV Regel 100-002: ✅ Sie erläutert die Vorschrift mit praxisnahen Umsetzungsbeispielen und ist die erste Anlaufstelle bei Auslegungsfragen.
Die Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung – der neue Pflichtnachweis
Betriebe, die sich für ein alternatives Betreuungsmodell entscheiden – also Unternehmermodell (20 bis 50 Beschäftigte) oder Kompetenzzentrenmodell (bis 20 Beschäftigte) – müssen seit Januar 2026 eine verbindliche Selbsterklärung abgeben. Darin bestätigen sie, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und aktuelle Unterlagen dazu vorliegen.
Das klingt nach Formalie, ist aber genau der Punkt, an dem viele Betriebe ins Straucheln geraten. In der Praxis sehen wir regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen, die vor Jahren einmal erstellt und seitdem nicht mehr angefasst wurden – obwohl neue Maschinen dazugekommen sind, Arbeitsplätze umgezogen sind oder sich Abläufe verändert haben. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, bestätigt schriftlich einen Zustand, den er im Zweifel nicht belegen kann. Kommt es zu einer Betriebsbesichtigung oder einem Unfall, ist das eine denkbar schlechte Ausgangslage.
Digitale Betreuung: Wie viel Online ist erlaubt?
Die zweite große Neuerung: Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen künftig auch digital beraten, etwa per Videosprechstunde. Voraussetzung ist immer, dass die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind – ohne einen persönlichen Eindruck vom Betrieb, zum Beispiel durch eine Begehung, geht es nicht. Es gelten allerdings klare Obergrenzen:
Alternative Betreuung und Anlage 1: Der Umfang der digitalen Betreuung ist frei wählbar. Grundlage der Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung.
Regelbetreuung nach Anlage 2 (mehr als 20 Beschäftigte): Maximal ein Drittel des Betreuungsbedarfs darf digital abgedeckt werden – und nur, wenn der Anlass es zulässt.
Die Ausnahme: Mehr als ein Drittel ist möglich, wenn der Betrieb Sicherheit und Gesundheit organisatorisch umgesetzt hat und eine aktuelle, umgesetzte Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Die Grenze von 50 % der Gesamtbetreuungsstunden darf jedoch nie überschritten werden.
Auch hier führt der Weg also über die Gefährdungsbeurteilung: Sie entscheidet darüber, wie flexibel ein Betrieb seine Betreuung überhaupt organisieren darf.
Was Betriebe im Ruhrgebiet jetzt prüfen sollten
Drei Fragen, die Sie in wenigen Minuten für Ihren Betrieb beantworten können:
1. In welchem Betreuungsmodell sind wir? Entscheidend ist die berechnete Beschäftigtenzahl, nicht die Zahl der Köpfe – Teilzeitkräfte werden je nach Wochenarbeitszeit mit 0,5, 0,75 oder 1,0 gewichtet. Durch die angehobenen Schwellenwerte kommt für manche Betriebe erstmals das kostenfreie Kompetenzzentrenmodell infrage.
2. Ist unsere Gefährdungsbeurteilung wirklich aktuell? 📋 Nicht „vorhanden", sondern aktuell und umgesetzt – das ist der Maßstab für die Selbsterklärung und für den erweiterten Digitalanteil.
3. Sind unsere Nachweise vollständig? ✅ Prüfprotokolle, Unterweisungsnachweise und Beauftragungen gehören zur selben Dokumentenlage. Passende Schulungen und Unterweisungen schließen die Lücken, die eine Besichtigung sonst zuerst findet.
Fazit: Die Gefährdungsbeurteilung wird zum Dreh- und Angelpunkt
Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 macht die Betreuung flexibler – aber sie knüpft diese Flexibilität konsequent an eine Bedingung: eine aktuelle, belastbare Gefährdungsbeurteilung. Wer die hat, profitiert von digitaler Beratung, weniger Bürokratie und kürzeren Wegen. Wer sie nicht hat, unterschreibt seit 2026 eine Erklärung, die er nicht halten kann.
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