Sicherheitsbeauftragte Pflicht 2026: Warum jetzt 50 statt 20 Mitarbeiter zählen
Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue gesetzliche Schwelle für die Pflicht, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen: Statt bisher ab 21 Beschäftigten greift die Sicherheitsbeauftragte Pflicht jetzt erst ab 50 Beschäftigten. Viele Geschäftsführer und Facility Manager in Duisburg und Essen wissen davon noch nichts – dabei kann die neue Regelung im Ernstfall über Nachweispflichten entscheiden.

Was sich zum 29. Mai 2026 geändert hat
Der Bundestag hat § 22 SGB VII reformiert. Die neue Schwelle gilt unabhängig davon, was die DGUV Vorschrift 1 aktuell noch vorschreibt – das Gesetz hat Vorrang. Konkret bedeutet das:
Bis 20 Beschäftigte: weiterhin keine Pflicht zur Bestellung.
21 bis unter 50 Beschäftigte: grundsätzlich keine Pflicht mehr – außer es liegt eine besondere Gefährdung vor.
50 bis 250 Beschäftigte: mindestens ein Sicherheitsbeauftragter ist zu bestellen, bei besonderer Gefährdung entsprechend mehr.
Ab 250 Beschäftigte: es gelten weiterhin die bisherigen Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.
Die Lücke zwischen Gesetz und DGUV Vorschrift 1
Die DGUV Vorschrift 1 selbst wird erst im Dezember 2026 an die neue Rechtslage angepasst. Bis dahin gibt es für einige Monate eine Lücke zwischen dem, was im Gesetz steht, und dem, was das Regelwerk noch vorschreibt. Wichtig für Betriebe: Das Gesetz hat Vorrang. Wer sich ausschließlich am alten Wortlaut der DGUV Vorschrift 1 orientiert, arbeitet mit einer veralteten Schwelle.
Was Betriebe in Duisburg und Essen jetzt prüfen sollten
Die neue Sicherheitsbeauftragte Pflicht wirkt sich unmittelbar auf Ihre Organisation aus – unabhängig davon, ob Sie aktuell über oder unter der Schwelle liegen:
🔒 Mitarbeiterzahl korrekt ermitteln: Zählen Sie nach den maßgeblichen Kriterien, nicht nach Kopfzahl allein – Teilzeit- und Leiharbeitskräfte können unterschiedlich zu berücksichtigen sein.
📋 Besondere Gefährdung klären: Ob Sie auch unter 50 Beschäftigten weiterhin einen Sicherheitsbeauftragten brauchen, hängt von Ihrer Gefährdungsbeurteilung ab.
✅ Bestehende Sicherheitsbeauftragte nicht vorschnell abziehen: Bewährte Strukturen und eingespielte Ansprechpartner im Betrieb bleiben wertvoll, auch wenn die gesetzliche Mindestpflicht sinkt.
📋 Qualifizierung im Blick behalten: Sicherheitsbeauftragte benötigen weiterhin passende Schulungen und Unterweisungen.
Damit Sie alle Prüf- und Bestellfristen im Blick behalten, bieten wir eine kostenlose Prüffristen-Checkliste an. Fordern Sie diese unkompliziert über unser Kontaktformular an.
Sie sind unsicher, ob Ihr Betrieb noch einen Sicherheitsbeauftragten braucht oder wie Sie die neue Rechtslage dokumentieren sollten? Jetzt unverbindliches Angebot anfordern – rufen Sie uns an unter +49 178 53 65 903 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.



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