Lithium-Ionen-Akkus im Betrieb: Warum die Gefährdungsbeurteilung jetzt Pflicht ist
- Kai Telzerow
- 27. Juli
- 2 Min. Lesezeit

Ob Gabelstapler, Akku-Werkzeuge, Pedelecs oder mobile Arbeitsmittel: Lithium-Ionen-Akkus stecken heute in fast jedem Betrieb. Was viele unterschätzen: Ein einzelner beschädigter oder falsch gelagerter Akku kann einen kaum löschbaren Brand auslösen. Wer Lithium-Ionen-Akkus lagert und lädt, kommt an einer sauberen Gefährdungsbeurteilung nicht vorbei – das schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, und die DGUV Information 205-041 gibt seit 2024 den fachlichen Rahmen dafür.
Warum Lithium-Ionen-Akkus im Betrieb zum unterschätzten Brandrisiko werden
Lithium-Ionen-Akkus speichern große Energiemengen auf kleinem Raum. Bei mechanischer Beschädigung, Überladung, Tiefentladung oder einem internen Kurzschluss kann es zum sogenannten thermischen Durchgehen (Thermal Runaway) kommen. Die Folge: eine schlagartige Hitzeentwicklung, brennbare und giftige Gase sowie ein Brand, der sich mit herkömmlichen Mitteln nur schwer löschen lässt. Besonders kritisch sind aufgeblähte, heruntergefallene oder sichtbar beschädigte Akkus – und genau die landen im Betriebsalltag oft ungeordnet im Regal oder an der Ladestation.
DGUV Information 205-041 und TRGS 510: Diese Regeln gelten für die Lagerung
Einen eigenen Paragrafen „Akku-Lagerung“ gibt es nicht – die Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke. Die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“ liefert die fachliche Struktur, die TRGS 510 behandelt die Lagerung wie bei Gefahrstoffen, und das VdS-Merkblatt 3103 ergänzt konkrete Lagerempfehlungen. In der Praxis heißt das für Ihren Betrieb:
🔒 Getrennt- oder Separatlagerung: Akkus räumlich oder baulich von anderen Materialien trennen – über Schutzabstände oder eine brandschutztechnische Abtrennung wie einen Sicherheitsschrank.
🔋 Laden nur in ausgewiesenen, überwachten Ladebereichen – nicht im Lager selbst.
📦 Beschädigte oder aufgeblähte Akkus sofort aussondern und gesondert, möglichst brandschutztechnisch abgetrennt, lagern.
🌡️ Temperatur im Blick behalten: keine direkte Sonneneinstrahlung, kein Lagern neben Wärmequellen.
🧯 Geeignete Löschmittel, Brandfrüherkennung und eine klare Notfallregelung vorhalten.
📋 Zusammenlagerungsverbote nach TRGS 510 beachten und dokumentieren.
Gefährdungsbeurteilung Lithium-Ionen-Akkus: Das gehört hinein
Kern jeder rechtssicheren Lösung ist eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung. Fehlt sie, haftet im Brandfall schnell die Geschäftsführung persönlich. Eine belastbare Gefährdungsbeurteilung für Lithium-Ionen-Akkus umfasst mindestens:
Erfassung aller Akkus und Einsatzbereiche – von der Stapler-Traktionsbatterie über Akku-Werkzeuge bis zu Ladegeräten.
Bewertung der Gefährdungen: Brand, Explosion, austretende Gase und mechanische Beschädigung.
Festlegung konkreter Schutzmaßnahmen für Lagerung, Laden, Transport und den Umgang mit Defektakkus.
Unterweisung der Beschäftigten zum sicheren Handling und zum Verhalten im Notfall. ✅
Dokumentation und regelmäßige Aktualisierung – besonders bei neuen Geräten oder Prozessen.
Tipp: Behalten Sie mit unserer kostenlosen Prüffristen-Checkliste den Überblick, welche Prüfungen und Unterweisungen in Ihrem Betrieb wann fällig sind. Fordern Sie sie einfach unverbindlich bei uns an.
Fazit: Handeln, bevor es brennt
Lithium-Ionen-Akkus sind praktisch – aber kein Selbstläufer. Wer Lagerung, Ladebereiche und Handling sauber regelt und in einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung festhält, schützt Mitarbeiter, Betrieb und Geschäftsführung gleichermaßen. Als Fachbetrieb für Arbeitssicherheit im Ruhrgebiet (Duisburg/Essen) unterstützen wir Sie praxisnah und direkt vor Ort.
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